BAG - Urteil vom 20.02.1991
4 AZR 408/90
Normen:
BAT (1975) § 24 Abs. 2 ; Anlage 1 a VergGr. I Fallgr. 1 b;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 13.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1648/89
LAG Köln, vom 12.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 287/90

Anspruch auf Zulage bei Vertretung - ständige Unterstellung

BAG, Urteil vom 20.02.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 408/90

DRsp Nr. 2000/1126

Anspruch auf Zulage bei Vertretung - ständige Unterstellung

»1. Ein Angestellter ist in die Vergütungsgruppe 1 der Anl. 1 a zum BAT einzugruppieren, wenn ihm mindestens acht Angestellte der VergGr. II a ständig unterstellt sind. 2. Eine ständige Unterstellung ist dann anzunehmen, wenn die Unterstellung auf eine gewisse, nicht unerhebliche Zeit erfolgt. Eine nicht unerhebliche Zeit ist zumindest dann gegeben, wenn sie ein Jahr andauert. Ob der Arbeitsvertrag des unterstellten Angestellten befristet ist, ist unerheblich.«

Normenkette:

BAT (1975) § 24 Abs. 2 ; Anlage 1 a VergGr. I Fallgr. 1 b;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Zulage nach § 24 BAT für die Dauer der kommissarischen Leitung der Abteilung "Rechner- und Führungssysteme (RuF)" der Beklagten durch den Kläger.

Der Kläger ist Diplom-Mathematiker und seit dem 16. Oktober 1966 bei der Beklagten beschäftigt. Nach § 3 des Arbeitsvertrages vom 27. April/12, Mai 1977 findet auf das Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge in der jeweils für Angestellte des Bundes geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger erhält z.Z. Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT.