LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.01.2015
L 7 R 103/13
Normen:
SGB V § 46; SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 231/10

Anspruch auf Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente; Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit bei vollschichtigem Leistungsvermögen und häufigen Arbeitsunfähigkeitszeiten

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.01.2015 - Aktenzeichen L 7 R 103/13

DRsp Nr. 2015/2858

Anspruch auf Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente; Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit bei vollschichtigem Leistungsvermögen und häufigen Arbeitsunfähigkeitszeiten

1. Qualitative Leistungseinschränkungen sind nicht so gewichtig, dass eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, die zu einem Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung trotz fehlender quantitativer Leistungseinschränkung führen könnte, wenn dem Versicherten keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden kann, die er mit den bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen noch verrichten kann. 2. Erst wenn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verbreitete Handlungsfelder für einfache Tätigkeiten nicht mehr verrichtbar erscheinen, ist zu prüfen, ob eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden kann.