LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.02.2018
L 7 AS 2380/17 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 Nr. 2; SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 13.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 4241/17

Anspruch auf Zahlung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen RechtsschutzesLeistungsausschluss für AusländerUnfreiwilligkeit des Arbeitsplatzverlustes im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU beim Verlust der Fahrerlaubnis

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.02.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 2380/17 B ER

DRsp Nr. 2019/2912

Anspruch auf Zahlung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungsausschluss für Ausländer Unfreiwilligkeit des Arbeitsplatzverlustes im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU beim Verlust der Fahrerlaubnis

Es bleibt einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob der Verlust der Fahrerlaubnis, auch wenn er auf einem schuldhaften Verhalten des Betroffenen beruht, ein für den Verlust des Freizügigkeitsrechts relevanter Umstand ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.11.2017 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einschließlich Kosten der Unterkunft vom 07.09.2017 bis zum 31.03.2018 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, E, bewilligt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 Nr. 2; SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Zahlung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.