LSG Bayern - Beschluss vom 22.08.2016
L 5 KR 274/16 B ER
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 374/16

Anspruch auf Zahlung von Krankengeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Versagung wegen des Bezuges von Leistungen nach dem SGB IIVoraussetzungen für eine Verweisung bei Arbeitsunfähigkeit von der bisherigen auf eine andere Tätigkeit

LSG Bayern, Beschluss vom 22.08.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 274/16 B ER

DRsp Nr. 2017/639

Anspruch auf Zahlung von Krankengeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Versagung wegen des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II Voraussetzungen für eine Verweisung bei Arbeitsunfähigkeit von der bisherigen auf eine andere Tätigkeit

1. Der vorläufige Anspruch auf Krankengeld darf in Eilverfahren nicht mit der Begründung versagt werden, wegen des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II drohe kein wesentlicher Nachteil. 2. Eine Verweisung bei Arbeitsunfähigkeit von der bisherigen auf eine andere Tätigkeit ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig und erfordert insbesondere eine weitgehende Übereinstimmung beider Tätigkeiten hinsichtlich der Art der Verrichtungen, der geistigen und körperlichen Anforderungen, der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Entlohnung.

1. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Versicherter aufgrund von Krankheit nicht in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten oder einer gleich oder ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen. 2. Arbeitsunfähigkeit ist danach gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Tätigkeit wegen Krankheit nicht weiter verrichten kann.