Das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.02.2014 und der Bescheid des Beklagten vom 22.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, einen Eingliederungszuschuss in Höhe von 12.600,00 EUR zu zahlen.
II.Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Rechtszüge zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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