LSG Bayern - Urteil vom 23.07.2015
L 11 AS 412/14
Normen:
SGB I § 39; SGB II i.d.F. v. 02.03.2009 § 16 Abs. 1 S. 2; SGB II § 16; SGB III i.d.F. v. 23.12.2003 § 217 S. 1; SGB III § 217; SGB III § 220; SGB X § 34;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 221/12

Anspruch auf Zahlung eines Eingliederungszuschusses; Ermessensbindung bei der Erteilung einer Zusage vor Erlass eines Verwaltungsaktes

LSG Bayern, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 412/14

DRsp Nr. 2015/16499

Anspruch auf Zahlung eines Eingliederungszuschusses; Ermessensbindung bei der Erteilung einer Zusage vor Erlass eines Verwaltungsaktes

1. Förderungsbedürftig sind Arbeitnehmer, die ohne Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können.2. Insoweit muss zwischen der Förderung und der Eingliederung im Arbeitsmarkt ein kausaler Zusammenhang bestehen, was nicht der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer auch ohne Zuschuss eingestellt worden wäre und somit die Eingliederung ohne Förderung erfolgt wäre. 3. Bei der Gewährung eines EGZ handelt es sich gewöhnlich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, sondern die Entscheidung hierüber wird mittels Verwaltungsakt getroffen.

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.02.2014 und der Bescheid des Beklagten vom 22.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, einen Eingliederungszuschuss in Höhe von 12.600,00 EUR zu zahlen.

II.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Rechtszüge zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 39; SGB II i.d.F. v. 02.03.2009 § 16 Abs. 1 S. 2; SGB II § 16; SGB III i.d.F. v. 23.12.2003 § 217 S. 1; SGB III § 217; SGB III § 220; SGB X § 34;

Tatbestand