LSG Sachsen - Urteil vom 07.03.2019
L 3 AL 33/15
Normen:
SGB III § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 3; SGB III § 45 Abs. 4 S. 1 und S. 2 und S. 3 Nr. 2 und S. 4-5; SGB III § 45 Abs. 6 S. 1-3 und S. 5; SGB III § 45 Abs. 7 S. 1; SGB III a.F. § 421g Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 182/13

(Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung aus einem Aktivierungs- und VermittlungsgutscheinUnzulässigkeit der regionale Beschränkung in Bezug auf die zur Auswahl stehenden privaten ArbeitsvermittlerAufnahme einer Beschäftigung als erfolgreiche Vermittlung

LSG Sachsen, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen L 3 AL 33/15

DRsp Nr. 2019/13792

(Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Unzulässigkeit der regionale Beschränkung in Bezug auf die zur Auswahl stehenden privaten Arbeitsvermittler Aufnahme einer Beschäftigung als erfolgreiche Vermittlung

1. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob eine regionale Beschränkung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines in Bezug auf die zur Auswahl stehenden privaten Arbeitsvermittler rechtmäßig ist. 2. Für den Vermittlungserfolg kommt es grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages, sondern auf den der Beschäftigungsaufnahme an.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 21. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

III. Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

SGB III § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 3; SGB III § 45 Abs. 4 S. 1 und S. 2 und S. 3 Nr. 2 und S. 4-5; SGB III § 45 Abs. 6 S. 1-3 und S. 5; SGB III § 45 Abs. 7 S. 1; SGB III a.F. § 421g Abs. 2 S. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein privates Arbeitsvermittlungsunternehmen, begehrt vom Beklagten die Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR.