OVG Sachsen - Beschluss vom 05.05.2010
4 A 258/08
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; WoGG a.F. § 4 Abs. 3 S. 2; WoGG § 18 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1263/05

Anspruch auf Wohngeld für Wohnraum trotz vorübergehender Abwesenheit des Nutzers vom Familienhaushalt

OVG Sachsen, Beschluss vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 4 A 258/08

DRsp Nr. 2010/10528

Anspruch auf Wohngeld für Wohnraum trotz vorübergehender Abwesenheit des Nutzers vom Familienhaushalt

Der Anspruch auf Wohngeld ist nicht nach § 18 Nr. 3 WoGG a.F. wegen nur vorübergehender Abwesenheit vom Familienhaushalt ausgeschlossen, wenn eine Studentin vor dem Studium bereits endgültig aus der elterlichen Wohnung ausgezogen ist und jetzt während ihres Studiums in einem möblierten Zimmer eines Studentenwohnheims lebt.

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. März 2008 - 1 K 1263/05 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 300,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; WoGG a.F. § 4 Abs. 3 S. 2; WoGG § 18 Nr. 3;

Gründe

Der zulässige Antrag ist nicht begründet; die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO liegen nicht vor.

1.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht dürfte zu Recht davon ausgegangen sein, dass der Anspruch der Klägerin auf Wohngeld nicht nach § 18 Nr. 3 WoGG in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung - WoGG a.F. - wegen nur vorübergehender Abwesenheit vom Familienhaushalt ausgeschlossen ist.