Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. März 2008 -
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 300,00 EUR festgesetzt.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet; die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO liegen nicht vor.
1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht dürfte zu Recht davon ausgegangen sein, dass der Anspruch der Klägerin auf Wohngeld nicht nach §
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