LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.01.2011
L 3 R 422/09
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 41/06

Anspruch auf Witwenrente; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen L 3 R 422/09

DRsp Nr. 2011/6484

Anspruch auf Witwenrente; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung

Bei der Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel von einer so genannten Versorgungsehe auszugehen. In Bezug auf die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung in diesem Sinne kommt es nicht darauf an, ob der Zeitpunkt des Todes bei der Eheschließung genau oder begrenzt auf einen bestimmten Zeitraum feststeht. Auch bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung ist die Widerlegung der Vermutung, dass die Eheschließung zumindest aus gleichwertigen oder überwiegenden Gründen der Versorgung erfolgte, nicht völlig ausgeschlossen. Bei der abschließenden Gesamtbewertung müssen diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, dann aber umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung war.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer großen Witwenrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).