LSG Bayern - Urteil vom 24.04.2012
L 6 R 530/10
Normen:
ArVNG Art. 2 § 18 Abs. 3; SGB I § 13; SGB X § 44; SGB IV § 18a; SGB VI § 314; SGB VI § 46;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 384/09

Anspruch auf Witwenrente unter Zugrundelegung des am 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts; Verletzung der Aufklärungspflichten durch den Rentenversicherungsträger; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

LSG Bayern, Urteil vom 24.04.2012 - Aktenzeichen L 6 R 530/10

DRsp Nr. 2012/10384

Anspruch auf Witwenrente unter Zugrundelegung des am 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts; Verletzung der Aufklärungspflichten durch den Rentenversicherungsträger; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

1. Der Rentenversicherungsträger hat seine Aufklärungs- und Informationspflicht nach § 13 SGB I gegenüber Versicherten und Rentenempfänger mit ständigem Aufenthalt im Ausland, unter Beachtung spezialgesetzlicher zwischenstaatlicher Regelungen, in der gleichen Art und Weise zu erfüllen, wie gegenüber Betroffenen im Inland. 2. Aus einer Verletzung dieser Pflicht gemäß § 13 SGB I erwächst dem einzelnen Versicherten bzw. Betroffenen grundsätzlich kein im Klagewege verfolgbares Recht auf persönliche Aufklärung. 3. Das Rechtsinstitut des "sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs" ist in aller Regel nicht dafür geeignet, eine nicht erfolgte Erklärung des Versicherten zur Fortgeltung des am 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenen-Rentenrechts gemäß Art. 2 § 18 Abs. 3 ArVNG nach dessen Tod zu fingieren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArVNG Art. 2 § 18 Abs. 3; SGB I § 13; SGB X § 44; SGB IV § 18a; SGB VI § 314;