Anspruch auf Witwenrente nach § 1264 Abs. 1 RVO bei Todeserklärung
BSG, Urteil vom 27.04.1989 - Aktenzeichen 5 RJ 1/88
DRsp Nr. 1999/6765
Anspruch auf Witwenrente nach § 1264 Abs. 1RVO bei Todeserklärung
1. Wenn ein Versicherter auf Betreiben seiner Ehefrau zu Unrecht für tot erklärt wurde, so wird die frühere Ehe gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 EheG aufgelöst, wenn die Frau eine neue Ehe schließt. Sie hat in diesem Fall weder ein Anspruch auf Witwenrente nach § 1264 Abs. 1RVO noch ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 1265 Abs. 1RVO. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]