Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Juni 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Der Streitwert wird auf 992 Euro festgesetzt.
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Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Witwenbeihilfe nach dem
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