BSG - Urteil vom 14.11.2013
B 9 V 5/12 R
Normen:
AusglV § 1; AusglV § 11; AusglV § 14; BVG § 33; BVG § 48; EStG § 20; KFürsV § 35; SGB X § 48; SGB X § 50;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 VK 7/11
SG Koblenz, vom 23.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 V 11/08

Anspruch auf Witwenbeihilfe in der Kriegsopferversorgung; Berücksichtigung von Zinseinkünften aus Kapitalvermögen als Einkommen

BSG, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen B 9 V 5/12 R

DRsp Nr. 2014/187

Anspruch auf Witwenbeihilfe in der Kriegsopferversorgung; Berücksichtigung von Zinseinkünften aus Kapitalvermögen als Einkommen

Ist während des gesamten Jahres ertragbringend Kapital angelegt worden, sind für den Anspruch auf Witwenbeihilfe die Einkünfte aus Kapitalvermögen - auch bei wechselnder Höhe des Kapitalbestands - zusammengenommen in Höhe eines Zwölftels als monatliches Einkommen zu berücksichtigen.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Juni 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 992 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AusglV § 1; AusglV § 11; AusglV § 14; BVG § 33; BVG § 48; EStG § 20; KFürsV § 35; SGB X § 48; SGB X § 50;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Witwenbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen Anrechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen sowie über die entsprechende Rückforderung eines gezahlten Betrages.