LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.10.2013
L 3 U 32/13
Normen:
SGB VII § 67 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 2350/11

Anspruch auf Wiedergewährung einer Halbwaisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung; Begriff der Berufsausübung im Sinne vom § 67 SGB VII

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen L 3 U 32/13

DRsp Nr. 2015/4622

Anspruch auf Wiedergewährung einer Halbwaisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung; Begriff der Berufsausübung im Sinne vom § 67 SGB VII

1. Vom Begriff der Berufsausübung i.S.v. § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VII, als eine der Voraussetzungen für den Bezug von Waisenrente, sind berufsvorbereitende Maßnahmen, die nicht zumindest auf einen bestimmten Ausbildungsberuf gerichtet sind - wie etwa ein Vorpraktikum - nicht erfasst.2. Eine erweiternde Auslegung durch die Gerichte würde die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. November 2012 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 67 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiedergewährung einer Halbwaisenrente.

Der Versicherte war der Vater des am 01.04.1987 geborenen Klägers. Er war spätestens ab dem 12.11.2007 arbeitslos. Sein Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit lud den Versicherten auf den 30.11.2007 um 8.30 Uhr zu einer Vorsprache. Auf dem Weg dorthin verunglückte der Versicherte um 7.40 Uhr tödlich bei einem Verkehrsunfall.