Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. November 2012 wird zurückgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Wiedergewährung einer Halbwaisenrente.
Der Versicherte war der Vater des am 01.04.1987 geborenen Klägers. Er war spätestens ab dem 12.11.2007 arbeitslos. Sein Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit lud den Versicherten auf den 30.11.2007 um 8.30 Uhr zu einer Vorsprache. Auf dem Weg dorthin verunglückte der Versicherte um 7.40 Uhr tödlich bei einem Verkehrsunfall.
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