SG Dresden, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 AL 75/06
Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO im PKH-Beschwerdeverfahren
LSG Chemnitz, Beschluss vom 25.03.2008 - Aktenzeichen L 1 B 596/07 AL-PKH
DRsp Nr. 2008/16916
Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO im PKH-Beschwerdeverfahren
Bei der gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO gesetzten Frist handelt es sich um eine richterliche und nicht um eine gesetzliche Verfahrensfrist. § 67SGG ist somit schon von seinem Anwendungsbereich her nicht eröffnet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]