BSG - Urteil vom 23.02.2011
B 11 AL 15/10 R
Normen:
SGB III § 103 S. 1 Nr. 1; SGB III § 160; SGB III § 97; SGB IX § 51 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2011, 831
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 79/07
SG Halle, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 571/05

Anspruch auf Weiterbewilligung von Anschlussübergangsgeld als Leistung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben; Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen nach Unterbrechung der Gewährung von Anschlussübergangsgeld durch die Aufnahme einer im Ergebnis wenige Tage dauernden Beschäftigung

BSG, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen B 11 AL 15/10 R

DRsp Nr. 2011/7396

Anspruch auf Weiterbewilligung von Anschlussübergangsgeld als Leistung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben; Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen nach Unterbrechung der Gewährung von Anschlussübergangsgeld durch die Aufnahme einer im Ergebnis wenige Tage dauernden Beschäftigung

Der Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld erlischt nicht endgültig mit Aufnahme einer Beschäftigung durch den Leistungsempfänger, sondern entsteht neu, wenn innerhalb des Dreimonatszeitraums nach Abschluss der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wieder Arbeitslosigkeit eintritt.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Kläger Anschlussübergangsgeld unter Anrechnung von Arbeitslosengeld II zu zahlen ist.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 103 S. 1 Nr. 1; SGB III § 160; SGB III § 97; SGB IX § 51 Abs. 4;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt für die Zeit vom 23.3. bis 12.4.2005 die Zahlung von Übergangsgeld (Übg) im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.