Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Kläger Anschlussübergangsgeld unter Anrechnung von Arbeitslosengeld II zu zahlen ist.
Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt für die Zeit vom 23.3. bis 12.4.2005 die Zahlung von Übergangsgeld (Übg) im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
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