LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 28.10.2009
L 2 KN 25/09
Normen:
BeamtVG § 61 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d; FÖJG § 1; SGB VI § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 48 Abs. 4 S. 2; SozDiG § 1;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KN 22/06

Anspruch auf Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus bei der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen L 2 KN 25/09

DRsp Nr. 2009/28215

Anspruch auf Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus bei der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst

Die Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI für einen Anspruch auf Weitergewährung einer Halbwaisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BeamtVG § 61 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d; FÖJG § 1; SGB VI § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 48 Abs. 4 S. 2; SozDiG § 1;

Tatbestand:

Die 1985 geborene Klägerin begehrt die Weitergewährung einer Halbwaisenrente für die Zeit der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst (EFD).

Der Vater der Klägerin verstarb 1992. Die Beklagte gewährte der Klägerin bis zum Abschluss der Schulausbildung eine Halbwaisenrente.