LAG Niedersachsen - Urteil vom 15.07.2010
7 Sa 1590/09
Normen:
TV ATZ § 2 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 2; ZPO § 894 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 181/09

Anspruch auf Vorverlegung der vereinbarten Altersteilzeit im Blockmodell

LAG Niedersachsen, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 1590/09

DRsp Nr. 2010/19538

Anspruch auf Vorverlegung der vereinbarten Altersteilzeit im Blockmodell

1. Einer Vorverlegung des Altersteilzeitverhältnisses steht ein Zuwendungsbescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie nicht entgegen, der die Bewilligung "neuer Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell" verbietet. 2. Eine zusätzliche finanzielle Belastung für den Beklagten tritt bei einer Vorverlegung des Altersteilzeitverhältnisses um 1 Jahr nicht ein.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 19.11.2009, 2 Ca 181/09, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Vertrages zur Änderung des bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anzunehmen mit dem Inhalt, dass in der Zeit vom 01.12.2008 bis zum 31.12.2016 ein befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den Bedingungen des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst vom 05.05.1998 in der aktuellen Fassung, im Übrigen nach den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses besteht, und der Kläger in der Zeit vom 01.12.2008 bis zum 15.12.2012 die volle Arbeitszeit zu erbringen hat und sich in der Zeit vom 16.12.2012 bis zum 31.12.2016 die Freistellungsphase anschließt.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV ATZ § 2 Abs. 1;