Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23.09.2008 wird zurückgewiesen.
Der Antrag, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Beschwerdeführerin (Bf) ist die Witwe und Rechtsnachfolgerin des 1960 geborenen und am 11.08.2008 verstorbenen Versicherten A ... Der Versicherte erlitt am 06.04.2001 einen Wegeunfall mit multiplen Verletzungen. Die Beschwerdegegnerin (Bg) holte Sachverständigengutachten ein (ua mit Auftrag vom 18.09.2003 ein HNO-ärztliches Gutachten von Prof. Dr. H. - erstellt am 23.08.2005). Sie zahlte Verletztengeld bis 07.03.2005.
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