LSG Bayern - Beschluss vom 20.02.2009
L 17 B 949/08 U ER
Normen:
SGB II § 42 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 73 Abs. 6; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 203/08

Anspruch auf Vorschusszahlung auf eine Verletztenrente nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens

LSG Bayern, Beschluss vom 20.02.2009 - Aktenzeichen L 17 B 949/08 U ER

DRsp Nr. 2009/8528

Anspruch auf Vorschusszahlung auf eine Verletztenrente nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens

Eine Vorschussgewährung nach § 42 Abs. 1 SGB I kommt nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23.09.2008 wird zurückgewiesen.

Der Antrag, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 42 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 73 Abs. 6; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin (Bf) ist die Witwe und Rechtsnachfolgerin des 1960 geborenen und am 11.08.2008 verstorbenen Versicherten A ... Der Versicherte erlitt am 06.04.2001 einen Wegeunfall mit multiplen Verletzungen. Die Beschwerdegegnerin (Bg) holte Sachverständigengutachten ein (ua mit Auftrag vom 18.09.2003 ein HNO-ärztliches Gutachten von Prof. Dr. H. - erstellt am 23.08.2005). Sie zahlte Verletztengeld bis 07.03.2005.