LSG Bayern - Beschluss vom 13.09.2016
L 8 AY 21/16 B ER
Normen:
AsylbLG § 11 Abs. 4 Nr. 2; AsylbLG § 1a; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AY 54/16 ER

Anspruch auf vorläufige Weitergewährung von Asylbewerberleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ohne Anspruchseinschränkung

LSG Bayern, Beschluss vom 13.09.2016 - Aktenzeichen L 8 AY 21/16 B ER

DRsp Nr. 2016/16337

Anspruch auf vorläufige Weitergewährung von Asylbewerberleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ohne Anspruchseinschränkung

1. Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz gegen eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG ist über einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG zu suchen. 2. Das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten eine restriktive Auslegung des § 1a AsylbLG. 3. Soweit ein Vertretenmüssen im Sinne von § 1a Abs. 3 AsylbLG darauf gründet, dass im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung bestehende Mitwirkungspflichten nach dem Aufenthaltsgesetz oder Asylgesetz verletzt werden, sind zugunsten des Leistungsberechtigten Einschränkungen zu berücksichtigen. So ist der Leistungsberechtigte u.a. vor der Entscheidung über die Einschränkung anzuhören und ihm ist eine angemessene Frist zur Beendigung des leistungsmissbräuchlichen Verhaltens zu setzen, damit er die beabsichtigte Einschränkung der Leistungen durch eigenes Zutun noch abwenden kann.

1. Der Senat teilt in Übereinstimmung mit der jüngsten Kommentierung die Einschätzung, dass § 1a AsylbLG i.d.F. des Asylbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 verfassungsgemäß ist. 2. Art. 1 und 20 GG gebieten keine bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen.