LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.05.2015
L 6 KR 55/15 B ER
Normen:
Eingliederungshilfe-Verordnung § 9 Abs. 2; SGB XII § 3 Abs. 3; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB XII § 60; SGB XII § 97 Abs. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3; SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 3; SGB IX § 26 Abs. 2 Nr. 6; SGB IX § 31 Abs. 1 Nr. 3; SGB IX § 5 Nr. 1; SGB IX § 55 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1; SGB IX § 6 Abs. 1 Nr. 7; SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 42/15

Anspruch auf vorläufige Versorgung eines unter dreijährigen Versicherten mit einem Therapiestuhl für die Benutzung in einer Kindertagesstätte als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Bindende Zuständigkeit des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.05.2015 - Aktenzeichen L 6 KR 55/15 B ER

DRsp Nr. 2015/10282

Anspruch auf vorläufige Versorgung eines unter dreijährigen Versicherten mit einem Therapiestuhl für die Benutzung in einer Kindertagesstätte als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Bindende Zuständigkeit des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers

1. Die Vorschrift des § 14 SGB IX ist von Amts wegen bei allen Teilhabeleistungen zu beachten. 2. Durch die Antragsweiterleitung an den zweitangegangenen Rehabilitationsträger wird dieser gegenüber dem Antragsteller unabhängig von der materiellen Rechtslage bindend für die Leistungsentscheidung zuständig. Nur er hat den Versorgungsanspruch noch unter Berücksichtigung aller in der vorliegenden Bedarfssituation in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Eine nochmalige Weiter- bzw Zurückleitung des Antrags ist rechtlich wirkungslos. 3. Es kann offen bleiben, ob die (auch) durch Versorgung mit einem Therapiestuhl für die Kindertagesstätte angestrebte Hinführung zur Schulfähigkeit bei einem unter dreijährigen Versicherten als allgemeines Grundbedürfnis iSv § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V bzw § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm den §§ 26 Abs 2 Nr 6, 31 Abs 1 Nr 3 SGB IX zu verstehen ist, wenn - wie hier - jedenfalls Anspruch auf Eingliederungshilfe als Teilhabe gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 1 Alt 1 SGB IX besteht.