LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.02.2018
L 7 AS 2308/17 B ER, L 7 AS 2309/17 B
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 13.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 4241/17

Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenLeistungsausschluss für Ausländer mit Aufenthalt allein aus dem Zweck der ArbeitsuchePrüfung rechtlich schwieriger Fragestellungen in einem Hauptsacheverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 2308/17 B ER, L 7 AS 2309/17 B

DRsp Nr. 2019/6650

Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Leistungsausschluss für Ausländer mit Aufenthalt allein aus dem Zweck der Arbeitsuche Prüfung rechtlich schwieriger Fragestellungen in einem Hauptsacheverfahren

Angesichts rechtlich schwieriger, in einem Hauptsacheverfahren abschließend zu klärender Fragestellungen (hier zu der Frage, ob sich der Aufenthalt eines Ausländers allein aus dem Zweck der Arbeitsuche mit der Folge eines Leistungsausschlusses ergibt) überwiegt das grundrechtlich geschützte Interesse eines Antragstellers am Erhalt existenzsichernder Leistungen das fiskalische Interesse des Leistungsträgers, nicht ohne Rechtsgrundlage Leistungen auszuzahlen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.11.2017 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einschließlich Kosten der Unterkunft vom 07.09.2017 bis zum 31.03.2018 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, E, bewilligt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette: