LSG Bayern - Beschluss vom 02.07.2014
L 16 AS 419/14 B ER
Normen:
AEUV Art. 45 Abs. 2; Richtlinie 2004/38/EG Art. 24 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 12.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 294/14

Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Leistungsausschluss für Ausländer mit Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitsuche; Europarechtskonforme Auslegung

LSG Bayern, Beschluss vom 02.07.2014 - Aktenzeichen L 16 AS 419/14 B ER

DRsp Nr. 2014/13946

Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Leistungsausschluss für Ausländer mit Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitsuche; Europarechtskonforme Auslegung

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 12.05.2014 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

AEUV Art. 45 Abs. 2; Richtlinie 2004/38/EG Art. 24 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin auf ihren Antrag vom 18.03.2014.

Die Antragstellerin ist polnische Staatsangehörige. Sie ist geschieden und alleinstehend und hat nach eigenen Angaben in Polen zuletzt als Lektorin gearbeitet. Am 01.03.2014 reiste sie nach Deutschland ein und lebt seither miet- und kostenfrei bei Bekannten in A-Stadt. Die Einreise erfolgte ausweislich der Aufenthaltsanzeige vom 09.04.2014 nach § 5 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU) zur Arbeitsplatzsuche.