LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 05.09.2016
L 7 AS 484/16 B ER
Normen:
SGB I § 16; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB II § 37 Abs. 1; SGB II § 39 Nr. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c); SGB II § 7 Abs. 3a; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 74 AS 154/16

Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage umfasst auch die Anordnung der Aufhebung der VollziehungAntrag auf Sozialhilfe wirkt als Antrag auf Arbeitslosengeld II

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.09.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 484/16 B ER

DRsp Nr. 2016/17693

Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage umfasst auch die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung Antrag auf Sozialhilfe wirkt als Antrag auf Arbeitslosengeld II

1. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage umfasst auch die Anordnung über die Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 S. 2 SGG. 2. Ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII beim Sozialhilfeträger wirkt auch als Antrag auf Arbeitslosengeld II nach § 37 SGB II gegenüber dem Grundsicherungsträger.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen, ob eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vorliegt; dabei hat das BSG hervorgehoben, dass es sich um Partner handeln muss, die in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und zwar so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.