LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.05.2016
L 5 R 4225/15
Normen:
SGB VI § 48 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 627
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 3373/14

Anspruch auf Vollwaisenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Versterben der Mutter und des Stiefvaters bei unbekanntem Aufenthaltsort des leiblichen Vaters

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen L 5 R 4225/15

DRsp Nr. 2016/10317

Anspruch auf Vollwaisenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Versterben der Mutter und des Stiefvaters bei unbekanntem Aufenthaltsort des leiblichen Vaters

"Elternlosigkeit" als Voraussetzung für die Gewährung von Vollwaisenrente (§ 48 Abs. 2 SGB VI) setzt nicht zwingend das Versterben beider Elternteile voraus. Ein nichteheliches Kind, dessen noch lebender Vater nicht bekannt (festgestellt) und auch nicht mit Aussicht auf Erfolg zu ermitteln ist, hat nach dem Tod der Mutter Anspruch auf Vollwaisenrente. Das gilt nicht, wenn der Vater (als ehelicher Vater) zwar bekannt oder (als nichtehelicher Vater) festgestellt und nur sein Aufenthaltsort unbekannt ist. Die zum vorausgegangenen Recht ergangene Rechtsprechung des BSG ist auch für die Auslegung des § 48 Abs. 2 SGB VI maßgeblich.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.09.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 48 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Vollwaisenrente.