LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.04.2009
L 9 KR 34/05
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 2334/03

Anspruch auf vollstationäre Krankenhausbehandlung bei der Notfallversorgung bei Organentnahmen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen L 9 KR 34/05

DRsp Nr. 2009/20160

Anspruch auf vollstationäre Krankenhausbehandlung bei der Notfallversorgung bei Organentnahmen

Für die Beurteilung, ob einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, sind außerhalb seiner Person liegende Umstände, die ihre Ursache in der Gewährleistung der Notfallversorgung bei Organentnahmen in den Ländern Berlin und Brandenburg haben, nicht ausschlaggebend. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Dezember 2004 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Vergütung der Klägerin für die Zeit vom 13. Dezember bis zum 17. Dezember 2000.