LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.02.2015
L 7 VE 6/12
Normen:
KOVVfG § 15 S. 1; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; StGB § 176; VwZG (2005) § 7 Abs. 1 S. 2; VwZG (2005) § 8;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 VG 4/08

Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz wegen sexuellen Missbrauchs im Kindes- und Jugendalter; Glaubhaftigkeit der Behauptung sexueller Übergriffe

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.02.2015 - Aktenzeichen L 7 VE 6/12

DRsp Nr. 2015/13337

Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz wegen sexuellen Missbrauchs im Kindes- und Jugendalter; Glaubhaftigkeit der Behauptung sexueller Übergriffe

1. Das Opfer von sexuell motivierten Straftaten im häuslichen Milieu kann sich auf die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG berufen, wenn für die schädigenden Vorgänge keine Zeugen vorhanden sind. 2. Es spricht für die Wahrscheinlichkeit eines tätlichen Angriffs, wenn Opfer von Gewalttaten, die sich bei vollem Bewußtsein Tätlichkeiten ausgesetzt sehen, ein widerspruchsfreies Kerngeschehen über einen längeren Zeitpunkt konsistent wiedergeben können. Treten dagegen eklatante Widersprüche im Aussageverhalten auf und kann das Opfer zum Randgeschehen kein spontanen Angaben machen, begründet dies erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben. Bleibt in der Gesamtwürdigung aller Umstände der Sachverhalt widersprüchlich und nicht weiter aufklärbar, führt dies aus Gründen der objektiven Beweislast zur Versagung eines Versorgungsanspruchs.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KOVVfG § 15 S. 1; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; StGB § 176; VwZG (2005) § 7 Abs. 1 S. 2; VwZG (2005) § 8;

Tatbestand: