LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.06.2009
L 11 VH 35/08
Normen:
HHG § 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 VH 106/05

Anspruch auf Versorgung nach Häftlingshilfegesetz; psychische Störungen aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Haft in der ehemaligen DDR

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2009 - Aktenzeichen L 11 VH 35/08

DRsp Nr. 2009/15947

Anspruch auf Versorgung nach Häftlingshilfegesetz; psychische Störungen aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Haft in der ehemaligen DDR

1. Kann die in der ehemaligen DDR erlittene rechtsstaatswidrige Haft als wesentliche Ursache einer psychischen Störung festgestellt werden, bedarf es keiner Abgrenzung zu den Folgen einer Heimerziehung im Jugendwerkhof. 2. Der Kläger darf einem Diplom-Psychologen als Sachverständigen nach § 109 Sozialgerichtsgesetz benennen. 3. Holt das Landessozialgericht ein solches Gutachten ein, weil es auch im Rahmen der Amtsermittlung hierzu berechtigt wäre (§ 118 SGG i.V.m. § 404 ZPO), folgt aus § 109 SGG kein Verwertungsverbot.

Es bedarf keiner Abgrenzung zu den Folgen einer Heimerziehung in einem Jugendwerkhof, wenn eine in der ehemaligen DDR erlittene rechtsstaatswidrige Haft als wesentliche Ursache einer psychischen Störung festgestellt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]