LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.06.2009 L 11 VH 35/08
Normen:
HHG § 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 VH 106/05
Anspruch auf Versorgung nach Häftlingshilfegesetz; psychische Störungen aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Haft in der ehemaligen DDR
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2009 - Aktenzeichen L 11 VH 35/08
DRsp Nr. 2009/15947
Anspruch auf Versorgung nach Häftlingshilfegesetz; psychische Störungen aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Haft in der ehemaligen DDR
1. Kann die in der ehemaligen DDR erlittene rechtsstaatswidrige Haft als wesentliche Ursache einer psychischen Störung festgestellt werden, bedarf es keiner Abgrenzung zu den Folgen einer Heimerziehung im Jugendwerkhof.2. Der Kläger darf einem Diplom-Psychologen als Sachverständigen nach § 109Sozialgerichtsgesetz benennen.3. Holt das Landessozialgericht ein solches Gutachten ein, weil es auch im Rahmen der Amtsermittlung hierzu berechtigt wäre (§ 118SGG i.V.m. § 404ZPO), folgt aus § 109SGG kein Verwertungsverbot.
Es bedarf keiner Abgrenzung zu den Folgen einer Heimerziehung in einem Jugendwerkhof, wenn eine in der ehemaligen DDR erlittene rechtsstaatswidrige Haft als wesentliche Ursache einer psychischen Störung festgestellt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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