LSG Bayern - Urteil vom 19.11.2014
L 15 VU 1/10
Normen:
BVG § 1 Abs. 1; VwRehaG § 1 Abs. 1; VwRehaG § 1 Abs. 5; VwRehaG § 1; VwRehaG § 3 Abs. 5 S. 1; VwRehaG § 3;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 01.07 2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VU 1/04

Anspruch auf Versorgung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz; Rechtsstaatswidrigkeit einer Exmatrikulation; Keine Erweiterung von Rehabilitierungsgründen

LSG Bayern, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen L 15 VU 1/10

DRsp Nr. 2015/7215

Anspruch auf Versorgung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz; Rechtsstaatswidrigkeit einer Exmatrikulation; Keine Erweiterung von Rehabilitierungsgründen

1. Für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge und damit die Berücksichtigung im Rahmen eines Versorgungsanspruchs nach § 1 Abs. 1 BVG ist gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 VwRehaG ein wahrscheinlicher Zusammenhang der hoheitlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 VwRehaG als schädigender Vorgang, hier der rechtsstaatswidrigen Exmatrikulation, und der geltend gemachten Gesundheitsstörung erforderlich. 2. Eine hoheitlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 VwRehaG (1. Glied) muss zu einer primären Schädigung (2. Glied) geführt haben, die wiederum die geltend gemachten Schädigungsfolgen (3. Glied) bedingt. 3. Die Beurteilung des Zusammenhangs folgt, wie ansonsten im Versorgungsrecht auch, der Theorie der wesentlichen Bedingung.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 1 Abs. 1; VwRehaG § 1 Abs. 1; VwRehaG § 1 Abs. 5; VwRehaG § 1; VwRehaG § 3 Abs. 5 S. 1; VwRehaG § 3;

Tatbestand