LSG Bayern - Urteil vom 12.04.2016
L 15 VU 2/13
Normen:
KOVVfG § 15; StrRehaG § 21 Abs. 1 S. 1; StrRehaG § 21; StrRehaG §§ 1 ff;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 1/12

Anspruch auf Versorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG; Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung

LSG Bayern, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen L 15 VU 2/13

DRsp Nr. 2016/8062

Anspruch auf Versorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG; Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung

1. Freiheitsentziehung i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG ist nur die zu Unrecht erlittene, deren Dauer in dem Beschluss des Landgerichts anzugeben ist; eine Gesundheitsstörung, die Folge einer unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstandenden Freiheitsentziehung ist, kann keinen Versorgungsanspruch nach § 21 StrRehaG begründen. 2. Maßgeblich ist für Ansprüche nach § 21 StrRehaG ausschließlich, ob für die betreffenden Haftzeiten eine Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KOVVfG § 15; StrRehaG § 21 Abs. 1 S. 1; StrRehaG § 21; StrRehaG §§ 1 ff;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Versorgung nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG).