Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Versorgung nach dem
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