BSG - Urteil vom 08.11.2007
B 9/9a VS 2/05 R
Normen:
SVG § 80 § 81 Abs. 1 § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VS 12/04
SG Berlin, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 VS 49/00

Anspruch auf Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz wegen einer Wehrdienstbeschädigung, Verletzung der Mitteilungspflicht nach ärztlicher Musterungsuntersuchung

BSG, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen B 9/9a VS 2/05 R

DRsp Nr. 2008/5133

Anspruch auf Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz wegen einer Wehrdienstbeschädigung, Verletzung der Mitteilungspflicht nach ärztlicher Musterungsuntersuchung

Gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SVG gilt als Wehrdienst auch das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zu einer Eignungsprüfung oder zur Wehrüberwachung auf Anordnung der zuständigen Dienststelle. Dies gilt auch für Untersuchungen, da diese auf Veranlassung des Musterungsarztes ebenfalls der Feststellung der Wehrtauglichkeit dienen. Dieser Schutz umfasst nicht nur Schädigungen, die durch aktives Tun der beteiligten Ärzte entstehen konnten, sondern auch schädigende Einwirkungen, die sich möglicherweise dadurch ergeben haben, dass bei den Untersuchungen erhobene, behandlungsbedürftige Befunde nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SVG § 80 § 81 Abs. 1 § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine terminale Niereninsuffizienz des Klägers Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist und deshalb Anspruch auf Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) besteht.