SG Landshut, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VG 10/10
Anspruch auf Versorgung nach dem OpferentschädigungsgesetzBeweismaßstab für einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff bei sexuellem Missbrauch von Kindern
LSG Bayern, Urteil vom 09.01.2018 - Aktenzeichen L 15 VG 7/11
DRsp Nr. 2018/4137
Anspruch auf Versorgung nach dem OpferentschädigungsgesetzBeweismaßstab für einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff bei sexuellem Missbrauch von Kindern
1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, hinsichtlich der behaupteten Taten auch innerhalb desselben Komplexes (hier sexueller Missbrauch durch verschiedene Handlungen) unterschiedliche Beweismaßstäbe anzuwenden.2. Sowohl ein Nachweis als auch eine Glaubhaftmachung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1OEG allein aufgrund des Vorliegens einer bestimmten Erkrankung ist grundsätzlich nicht möglich (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats).
1. Ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG liegt im Regelfall bei einem gewaltsamen, handgreiflichen Vorgehen gegen eine Person vor, setzt jedoch nach seiner äußeren Gestalt nicht unbedingt ein aggressives Verhalten des Täters voraus; das BSG ist einem an Aggression orientierten Begriffsverständnis des tätlichen Angriffs letztlich nicht gefolgt.
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