LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.08.2015
L 4 VG 5/13
Normen:
KOV-VfG § 15 S. 1; OEG § 1 Abs. 1; OEG § 10a; OEG § 6 Abs. 3; StGB § 176;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VG 5/11

Anspruch auf Versorgung nach dem OpferentschädigungsgesetzAnforderungen an den Nachweis sexuellen Missbrauchs in der Kindheit

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen L 4 VG 5/13

DRsp Nr. 2016/5479

Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz Anforderungen an den Nachweis sexuellen Missbrauchs in der Kindheit

1. Ein grundsätzlich nachzuweisender sexueller Missbrauch in der Kindheit als Voraussetzung eines Anspruchs nach dem OEG kann nicht durch das Stellen psychiatrischer Diagnosen ersetzt werden. 2. Das Vorliegen eines sexuellen Missbrauchs kann unter Zugrundelegung der Beweiserleichterung nach § 6 Abs. 3 OEG in Verbindung mit § 15 KOV-VfG angenommen werden, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Dies kann ggf. durch ein sog. Glaubhaftigkeitsgutachten aufgeklärt werden. 3. Dabei reicht eine einfache Verhaltensbeobachtung nicht aus, da eine reale Erinnerung im Verhalten bei der Begutachtung zum gleichen Ergebnis bei Scheinerinnerungen führt. 4. Ein direkter Rückschluss von Trauminhalten auf eine tatsächlich erlebte Realität ist aussagepsychologischen Aspekten nicht zulässig.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Koblenz vom 11.04.2013 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KOV-VfG § 15 S. 1; OEG § 1 Abs. 1; OEG § 10a; OEG § 6 Abs. 3; StGB § ;