LSG Hessen - Urteil vom 02.07.2009
L 1 KR 197/07
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a; SGB V § 28 Abs. 2 S. 8; SGB V § 28 Abs. 2 S. 9; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 06.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 295/05

Anspruch auf Versorgung mit Zahnimplantaten durch die gesetzliche Krankenversicherung bei psychisch bedingtem Würgereiz

LSG Hessen, Urteil vom 02.07.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 197/07

DRsp Nr. 2009/20208

Anspruch auf Versorgung mit Zahnimplantaten durch die gesetzliche Krankenversicherung bei psychisch bedingtem Würgereiz

Bei einem psychisch bedingten Würgereiz aufgrund einer zwanghaften Ablehnung von Fremdkörpern in Mund- und Rachenhöhle besteht kein Anspruch auf Versorgung mit Zahnimplantaten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Kassel vom 6. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a; SGB V § 28 Abs. 2 S. 8; SGB V § 28 Abs. 2 S. 9; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Implantatversorgung des Klägers im Bereich des Oberkiefers.

Der 1952 geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger leidet unter einem atrophierten Oberkiefer, einer Neurasthenie, einer emotional instabilen Persönlichkeit vom Borderline-Typus und einer Refluxösophagitis. Seit Juni 2004 ist der Kläger im Bereich des Oberkiefers zahnlos. Im Unterkieferbereich sind die Zähne 34, 33, 32, 42, 43-45 vorhanden. Die Zähne 32 und 42 tragen eine feste Brücke zum Ersatz der Zähne 31 und 42.