LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.02.2011
L 9 KR 34/11 B ER
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB V § 28; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; ZÄVersorgRL Kap B Abschn VII;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 86 KR 160/11

Anspruch auf Versorgung mit Zahnimplantaten aus der gesetzlichen Krankenversicherung bei extremen Würgereiz

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2011 - Aktenzeichen L 9 KR 34/11 B ER

DRsp Nr. 2011/4551

Anspruch auf Versorgung mit Zahnimplantaten aus der gesetzlichen Krankenversicherung bei extremen Würgereiz

Die Ausnahmeindikationen des GBA können nicht erweiternd ausgelegt werden, um einen Anspruch auf implantatgestützten Zahnersatz bei einem extremen Würgereiz zu begründen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB V § 28; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; ZÄVersorgRL Kap B Abschn VII;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2011, das seinen Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn mit implantatgestütztem Zahnersatz zu versorgen, abgelehnt hat, ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch i.S.d. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG glaubhaft gemacht; die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, ihn mit Zahnimplantaten zu versorgen.