LSG Bayern - Beschluss vom 24.04.2018
L 5 KR 112/18 B ER
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6 S. 1; SGB V § 73 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 1636/17

Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-CannabisblütenKein Anordnungsanspruch im Eilverfahren bei fehlender vertragsärztlicher Verordnung

LSG Bayern, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 112/18 B ER

DRsp Nr. 2019/1967

Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten Kein Anordnungsanspruch im Eilverfahren bei fehlender vertragsärztlicher Verordnung

1. Ein Anordnungsanspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten nach § 31 Abs. 6 SGB V besteht nicht, wenn es an einer vertragsärztlichen Verordnung fehlt. 2. Ein Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung bedarf in jedem Fall einer vertragsärztlichen Verordnung gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V in entsprechender Form.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgericht München vom 21.02.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 31 Abs. 6 S. 1; SGB V § 73 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ein Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten.

Der Antragsteller, geboren 1962, leidet an den Folgen eines Polytraumas nach einem PKW-Unfall im Jahr 1984 sowie an einer entzündlichen Darmerkrankung. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hatte dem Antragsteller bereits am 10.11.2016 die Erlaubnis erteilt, Medizinial-Cannabisblüten zu erwerben.