LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.04.2011
L 9 KR 94/11 B ER
Normen:
HilfsMRL; SGB V § 15; SGB V § 33 Abs. 1; SGB V § 73 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 20.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 282/10

Anspruch auf Versorgung mit Hörgeräten; Erforderlichkeit einer Hörgeräteabschlussprüfung durch den verordnenden Arzt

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2011 - Aktenzeichen L 9 KR 94/11 B ER

DRsp Nr. 2011/7383

Anspruch auf Versorgung mit Hörgeräten; Erforderlichkeit einer Hörgeräteabschlussprüfung durch den verordnenden Arzt

§ 24 Abs. 1 HilfsM-RL verlangt, dass sich der verordnende HNO-Arzt durch sprachaudiometrische Untersuchung vergewissert, dass eine vom Hörgeräte-Akustiker vorgeschlagene Hörhilfe den angestrebten Verstehensgewinn erbringt und die selbst erhobenen Messwerte mit denen des Hörgeräte-Akustikers übereinstimmen, wenn der Hörgeräte-Akustiker aufgrund einer ärztlichen Verordnung dem Versicherten ein Hörgerät angepasst hat. Ohne diese Hörgeräteabschlussprüfung fehlt es grundsätzlich nicht nur an einer ärztlichen Feststellung, dass die Hörhilfen nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V erforderlich sind, um die in dieser Norm genannten Ziele zu erreichen, sondern auch an ärztlichen Erkenntnissen, dass die begehrten Hörhilfen notwendig und zweckmäßig im Sinne des § 122 Abs. 1 SGB V sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 20. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

HilfsMRL; SGB V § 15; SGB V § 33 Abs. 1; SGB V § 73 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1;

Gründe: