LSG Bayern - Urteil vom 07.05.2009
L 4 KR 459/07
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 545/06

Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Doppelversorgung mit Unterschenkelprothese bei Adipositas und Alleinleben

LSG Bayern, Urteil vom 07.05.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 459/07

DRsp Nr. 2009/23489

Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Doppelversorgung mit Unterschenkelprothese bei Adipositas und Alleinleben

Erforderlich ist ein Hilfsmittel dann, wenn es ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und notwendig ist, wie dies allgemein in § 12 Abs. 1 SGB V vorgeschrieben ist. Es muss zum Behinderungsausgleich unentbehrlich oder unvermeidlich sein. Eine Doppelversorgung lässt sich anhand dieses Maßstabes nicht begründen (hier zur Versorgung mit einer Unterschenkelprothese wegen enormer Adipositas und Alleinleben). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 9. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Versorgung mit einer zweiten Unterschenkelprothese.