Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. September 2013 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller für die Zeit vom 10. Februar bis zum 10. August 2014 mit LDL-Apheresebehandlungen zu versorgen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu ½.
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