LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.02.2011
L 1 SO 15/09
Normen:
SGB XI § 40 Abs. 1 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3; SGB V § 34 Abs. 4; SGB IX § 14 Abs. 4; SGB IX § 26 Abs. 2 Nr. 6; SGB IX § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 74/07

Anspruch auf Versorgung mit einem zum Trippeln geeigneten Greifrollstuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2011 - Aktenzeichen L 1 SO 15/09

DRsp Nr. 2011/20691

Anspruch auf Versorgung mit einem zum Trippeln geeigneten Greifrollstuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

Das allgemeine Grundbedürfnis der Bewegungsfreiheit (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich, § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 SGB V) umfasst auch die selbstständige Fortbewegung eines Rollstuhlfahrers mittels Trippeln jedenfalls dann, wenn eine andere Möglichkeit zur eigenständigen Ortsveränderung nicht besteht und eine Kommunikationsunfähigkeit gegeben ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 08.01.2009 - S 12 SO 74/07 - sowie der Bescheid des Beklagten vom 21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2007 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit einem passenden Greifrollstuhl mit Sitzschale nach Maß, Beckengurt und Therapietisch zu versorgen, der ihr ein selbständiges Fortbewegen ermöglicht.

2. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 40 Abs. 1 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3; SGB V § 34 Abs. 4; SGB IX § 14 Abs. 4; SGB IX § 26 Abs. 2 Nr. 6; SGB IX § 31 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Versorgung mit einem passenden Greifrollstuhl mit angepasster Sitzschale und Therapietisch.