LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.10.2011
L 11 KR 3941/11 ER-B
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 05.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 1421/11

Anspruch auf Versorgung mit einem UV-Therapiesystem als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.2011 - Aktenzeichen L 11 KR 3941/11 ER-B

DRsp Nr. 2012/2726

Anspruch auf Versorgung mit einem UV-Therapiesystem als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf Versorgung mit einem UV-Therapiesystem (hier: Ganzkörperbestrahlungsgerät UV 100L mit Schmalband UVB-Lampenbestückung [311nm] zur Bestrahlung in Heimbehandlung). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 05.08.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und zulässig. Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 572 Abs 2 - ). Im vorliegenden Fall geht der Senat davon aus, dass die Beschwerde nicht nach § Abs Nr Hs 1 in der seit 11.08.2010 geltenden Fassung von Art Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl I S 1127) ausgeschlossen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde gemäß § form- und fristgerecht eingelegt worden.