BSG - Urteil vom 18.05.2011
B 3 KR 12/10 R
Normen:
SGB 5 § 33 Abs 1 S 1; SGB I § 33; SGB IX § 146 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4; SGB IX § 5; SGB IX § 6 Abs. 1; SGB V § 11 Abs. 2 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 2; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 227/05
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 45/09

Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Erforderlichkeit zum Behinderungsausgleich

BSG, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen B 3 KR 12/10 R

DRsp Nr. 2011/12960

Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Erforderlichkeit zum Behinderungsausgleich

Ein als Hilfsmittel zu qualifizierendes Rollstuhl-Bike ist zwar grundsätzlich nicht zur Sicherstellung der in § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V genannten Versorgungsziele erforderlich, wenn es dem Versicherten eine Mobilität ermöglicht, die über den durch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleistenden Bereich der medizinischen Rehabilitation hinausgeht. Allerdings sind Hilfsmittel, die dem Versicherten eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität ermöglichen, im Einzelfall gleichwohl von der Krankenkasse zu gewähren, wenn besondere qualitative Momente dieses "Mehr" an Mobilität erfordern. Solche besonderen qualitativen Momente liegen zB. vor, wenn der Nahbereich ohne das begehrte Hilfsmittel nicht in zumutbarer Weise erschlossen werden kann oder wenn eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung eines anderen Grundbedürfnisses notwendig ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB 5 § 33 Abs 1 S 1; SGB I § 33; SGB IX § 146 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4;