LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.06.2018
L 4 KR 531/17
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 5679/15

Anspruch auf Versorgung mit einem Fußheber- und OberschenkelsystemEignung eines HilfsmittelsAllgemein anerkannter Stand der medizinischen Erkenntnisse

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.06.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 531/17

DRsp Nr. 2018/10126

Anspruch auf Versorgung mit einem Fußheber- und Oberschenkelsystem Eignung eines Hilfsmittels Allgemein anerkannter Stand der medizinischen Erkenntnisse

Eine an Multipler Sklerose leidende Versicherte hat Anspruch auf ein Fußheber- und Oberschenkelsystem Bioness L 300, das auf die Wiederherstellung und Verbesserung des Gehvermögens zielt und damit dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dient. Deshalb bedarf es keiner positiven Bewertung durch den Gemeinsamem Bundesausschuss.

1. Ein Hilfsmittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der Versorgungszweck wesentlich gefördert werden kann, wobei Beurteilungsmaßstab der aktuelle, allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse ist. 2. Die Funktionstauglichkeit ist bei Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich maßgeblich; der Nachweis eines darüber hinausgehenden therapeutischen Nutzens ist schon von der Zielrichtung des Hilfsmittels nicht geboten und in der Regel auch nicht möglich.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Versorgung mit einem sogenannten Fußheber- und Oberschenkelsystem (Bioness L 300 und L 300 plus) streitig.