Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 15. April 2013 geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, die Antragstellerin mit einem Elektrorollstuhl mit Aufstehfunktion zu versorgen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten um die vorläufige Versorgung der Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit einem elektrischen Rollstuhl mit Aufstehfunktion und Umfeldsteuerung.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|