LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.06.2013
L 5 KR 72/13 B ER
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 15.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 3/13

Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit Stehfunktion als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.06.2013 - Aktenzeichen L 5 KR 72/13 B ER

DRsp Nr. 2013/17021

Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit Stehfunktion als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

Zum Versorgungsanspruch mit einem Rollstuhl mit Aufstehfunktion und einer Umfeldsteuerung im einstweiligen Rechtsschutz

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 15. April 2013 geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, die Antragstellerin mit einem Elektrorollstuhl mit Aufstehfunktion zu versorgen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die vorläufige Versorgung der Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit einem elektrischen Rollstuhl mit Aufstehfunktion und Umfeldsteuerung.