LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.04.2011
L 9 KR 182/09
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 290/07

Anspruch auf Versorgung mit einem elektronischen Sprachausgabesystem als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung bei ALS; Wirtschaftlichkeit eines unmittelbaren Behinderungsausgleichs

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen L 9 KR 182/09

DRsp Nr. 2011/12433

Anspruch auf Versorgung mit einem elektronischen Sprachausgabesystem als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung bei ALS; Wirtschaftlichkeit eines unmittelbaren Behinderungsausgleichs

1. Ein - hier: aufgrund amyotropher Lateralsklerose - unter Stimmverlust leidender Versicherter hat grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit einem elektronischen Sprachausgabesystem, bei dem die in gesundem Zustand aufgezeichnete eigene Stimme des Versicherten zum Einsatz kommt. 2. Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn zwei tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. April 2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2007 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 600,00 Euro für die Aufzeichnung seiner Stimme für das Kommunikationsprogramm "meine eigene Stimme" zu erstatten sowie ihn mit diesem Programm zu versorgen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3;

Tatbestand: