Der Beschluss des Sozialgericht Dessau-Roßlau vom 21. Juni 2013 wird aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, die Antragstellerin für den von ihr genutzten Aktivrollstuhl mit einem funkbetriebenen E-Fix-Antrieb samt Zubehör entsprechend des Angebotes der Handelsvertretung R. vom 12. März 2013 zu versorgen.
Die Verpflichtung gilt vorläufig bis zum Abschluss des vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau anhängigen Verfahrens der Beteiligten mit dem Aktenzeichen S 20 KR 99/13.
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