LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.10.2013
L 4 KR 44/13 B ER
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 21.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 74/13

Anspruch auf Versorgung mit einem Elektroantrieb für einen Rollstuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Fahruntüchtigkeit des Versicherten

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.10.2013 - Aktenzeichen L 4 KR 44/13 B ER

DRsp Nr. 2013/24155

Anspruch auf Versorgung mit einem Elektroantrieb für einen Rollstuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Fahruntüchtigkeit des Versicherten

1. Bei der Versorgung mit einem Elektroantrieb für einen Rollstuhl kann wegen der großen Bedeutung der Mobilität im Nahbereich die Prüfung erforderlich sein, ob eine Versicherte generell fahruntüchtig für den Gebrauch eines Elektrorollstuhls ist, oder ob sie ggf noch im häuslichen Umfeld in der Lage ist, den Elektroantrieb selbstständig und ohne Gefährdung für sich oder andere zu bedienen. 2. Auch bei Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr kann es ausnahmsweise einen vorläufigen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl zum Gebrauch in der häuslichen Umgebung gegen, wenn durch ein abnehmbares Funkbedienteil die Nutzung im Außenbereich ausgeschlossen werden kann.

Der Beschluss des Sozialgericht Dessau-Roßlau vom 21. Juni 2013 wird aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, die Antragstellerin für den von ihr genutzten Aktivrollstuhl mit einem funkbetriebenen E-Fix-Antrieb samt Zubehör entsprechend des Angebotes der Handelsvertretung R. vom 12. März 2013 zu versorgen.

Die Verpflichtung gilt vorläufig bis zum Abschluss des vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau anhängigen Verfahrens der Beteiligten mit dem Aktenzeichen S 20 KR 99/13.