BSG - Urteil vom 06.06.2002
B 3 KR 68/01 R
Normen:
SGB IX § 9 Abs. 1 § 31 Abs. 3 ; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2003, 477
Vorinstanzen:
LSG München - L 4 KR 6/01 - 26.07.2001,
SG Würzburg, vom 14.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 165/98

Anspruch auf Versorgung mit einem C-Leg

BSG, Urteil vom 06.06.2002 - Aktenzeichen B 3 KR 68/01 R

DRsp Nr. 2002/14647

Anspruch auf Versorgung mit einem C-Leg

1. Die Versorgung mit einem C-Leg kann nur derjenige beanspruchen, der nach ärztlicher Einschätzung im Alltagsleben dadurch deutliche Gebrauchsvorteile hat. Das gilt auch dann, wenn im Lebensalltag erzielbare Gebrauchsvorteile gegenüber den bislang verwendeten Prothesen erheblich sind und sich bei zahlreichen Aktivitäten im Alltagsleben positiv auswirken. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IX § 9 Abs. 1 § 31 Abs. 3 ; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 § 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Versorgung mit einer Oberschenkelprothese mit dem Kniegelenksystem C-Leg.