Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26.02.2013 wird zurückgewiesen.
2.Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Versorgung der Klägerin mit einem Blindenführhund.
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