LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.10.2013
L 5 KR 99/13
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2014, 180
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 391/12

Anspruch auf Versorgung mit einem Blindenführhund als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.2013 - Aktenzeichen L 5 KR 99/13

DRsp Nr. 2014/1562

Anspruch auf Versorgung mit einem Blindenführhund als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

Ein Blindenführhund als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung kann einem blinden bzw. hochgradig sehbehinderten Versicherten auch neben einem bereits vorhandenen Blindenlangstock zustehen, wenn er im konkreten Fall gegenüber dem Stock wesentliche Gebrauchsvorteile bietet.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26.02.2013 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Versorgung der Klägerin mit einem Blindenführhund.