BSG - Urteil vom 18.06.2014
B 3 KR 8/13 R
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1; SGB IX § 31 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 116, 120
NJW 2014, 10
NZS 2014, 738
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 147/11
SG Hamburg, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1752/10

Anspruch auf Versorgung eines gehörlosen Versicherten mit zwei vertragsärztlich verordneten Rauchwarnmeldern in der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 18.06.2014 - Aktenzeichen B 3 KR 8/13 R

DRsp Nr. 2014/12603

Anspruch auf Versorgung eines gehörlosen Versicherten mit zwei vertragsärztlich verordneten Rauchwarnmeldern in der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Gehörlose Versicherte haben regelmäßig gegen ihre Krankenkasse Anspruch auf Versorgung mit einem ihren Bedürfnissen angepassten Rauchwarnmeldesystem. 2. Unabhängig von der Zahl der in der Wohnung anzubringenden Rauchwarnmelder hat ein Versicherter die bei Hilfsmitteln anfallende Zuzahlung nur einmal zu entrichten.

Auf die Revision der Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 27. September 2012 und des Sozialgerichts Hamburg vom 13. September 2011 geändert sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose zu versorgen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1; SGB IX § 31 Abs. 1;

Gründe:

I

Streitig ist die Versorgung eines gehörlosen Versicherten mit zwei Rauchwarnmeldern für seine Wohnung.