OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.03.2018
4 M 48/18
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 79; SGB VIII § 80;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 86/18

Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 4 M 48/18

DRsp Nr. 2018/9134

Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit

Der Verschaffungsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bezieht sich nur auf Betreuungsplätze innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 79; SGB VIII § 80;

Gründe

I.

Die am (...) 2017 geborene Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung den Nachweis eines Betreuungsplatzes zur frühkindlichen Förderung entsprechend dem individuellen Bedarf ab 16. April 2018 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes der beigeladenen Stadt Leipzig. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Anspruch könne sich nicht auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes in einer Einrichtung außerhalb der örtlichen Zuständigkeit des zuständigen Trägers der örtlichen Jugendhilfe richten. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat nach den von ihr erhobenen Einwänden, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keinen Erfolg.