Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 20.12.2011 -
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Klageantrag zu 1) mit einer auf 20 Wochenstunden reduzierten Arbeitszeit, und zwar dienstags bis freitags in der Zeit von 08:30 Uhr bis 13:30 Uhr, zu beschäftigen.
2.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin nach ihrer Elternzeit Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit hat.
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