LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.08.2005
1 Sa 212/05
Normen:
TzBfG § 8 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 170
NZA-RR 2006, 12
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1047 a/04

Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, unzulässiger Antrag auf befristete Verringerung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.08.2005 - Aktenzeichen 1 Sa 212/05

DRsp Nr. 2005/18859

Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, unzulässiger Antrag auf befristete Verringerung

»Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG kann nicht für einen befristeten Zeitraum (befristet) gestellt werden. Ein solcher Antrag ist nicht ordnungsgemäß. Befristet verringert werden kann die Arbeitszeit nur einvernehmlich.«

Normenkette:

TzBfG § 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit des Klägers sowie um die Entziehung der Funktion als stellvertretender Abteilungsleiter.

Der Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 08.08.1991 (Bl. 5 - 7 d. A.) bei der Beklagten, seit 1996 als stellvertretender Abteilungsleiter der Bürgschaftsabteilung mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 4.786,00 EUR tätig. Die Beklagte ist ein Kreditinstitut, dessen Aufgabenbereich darin besteht, sich gegenüber anderen Kreditinstituten für Kredite zu verbürgen, die diese an bestimmte Firmenkunden vergeben.