Die Parteien streiten über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit des Klägers sowie um die Entziehung der Funktion als stellvertretender Abteilungsleiter.
Der Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 08.08.1991 (Bl. 5 - 7 d. A.) bei der Beklagten, seit 1996 als stellvertretender Abteilungsleiter der Bürgschaftsabteilung mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 4.786,00 EUR tätig. Die Beklagte ist ein Kreditinstitut, dessen Aufgabenbereich darin besteht, sich gegenüber anderen Kreditinstituten für Kredite zu verbürgen, die diese an bestimmte Firmenkunden vergeben.
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